Ratgeber Immobilienertragssteuer (ImmoESt) in Österreich: Alles, was Sie wissen müssen

Die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) ist eine Steuer, die in Österreich beim Verkauf von Immobilien erhoben wird, sofern ein Gewinn erzielt wird. Sie wurde 2012 eingeführt und hat die frühere Spekulationssteuer ersetzt. Lesen Sie dazu auch unseren ausführlichen Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Hausverkauf. Egal ob Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verkaufen – die ImmoESt ist ein wichtiger Aspekt, den Sie kennen sollten. In diesem umfassenden Ratgeber beleuchten wir die Berechnung, die Ausnahmen und Befreiungen, steuerliche Fallstricke und praktische Tipps, um die Steuerlast zu optimieren.

Berechnung der Immobilienertragssteuer beim Immobilienverkauf in Österreich

ImmoESt einfach online berechnen

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Hauptwohnsitzbefreiung
War die Immobilie Ihr Hauptwohnsitz (mind. 2 Jahre durchgehend oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre)?
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Wurde die Immobilie gekauft oder unentgeltlich erhalten (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung)?
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Unentgeltlich erhalten
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Wann wurde die Immobilie zuletzt entgeltlich verkauft?
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(Altvermögen)
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(Neuvermögen)
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(Altvermögen)
Nach dem 31. März 2002
(Neuvermögen)
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? Der ursprüngliche Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs (Die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr werden automatisch berücksichtigt – Sie müssen diese nicht eingeben).
? Verkaufskosten, die beim Verkauf angefallen sind.
? z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage.
? z. B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile (Fenster, Dach, Heizungsanlage)oder energiesparende Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung). Nicht absetzbar sind: Instandhaltungskosten, also laufende Erhaltungsarbeiten wie Ausmalen, Parkett abschleifen, kleinere Schönheitsreparaturen.
? z. B. Kosten für Gutachten, Vermessung, Energieausweis oder behördliche Gebühren.
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Was ist die Immobilienertragssteuer (ImmoESt)?

Die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) ist eine Steuer, die in Österreich auf den Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien und Grundstücken erhoben wird. Mit der Einführung der ImmoESt 2012 wurde die frühere Spekulationsfrist abgeschafft, die Gewinne nach einer bestimmten Haltezeit steuerfrei stellte.

Die ImmoESt ist umfassend und deckt verschiedene Arten von Immobilien ab:

Wohnimmobilien:

  • Eigentumswohnungen
  • Ein- und Mehrfamilienhäuser
  • Ferienhäuser und Ferienwohnungen

Grundstücke:

  • Bebaute Grundstücke (z. B. mit Wohngebäuden oder Gewerbeobjekten)
  • Unbebaute Grundstücke (z. B. Baugrundstücke, landwirtschaftliche Flächen)

Gewerbliche Immobilien:

  • Bürogebäude, Geschäftslokale, Lagerhallen


Ziel der Steuer:

Die Besteuerung von Wertsteigerungen bei Immobilien und eine gerechte Verteilung der Steuerlast, auch bei langjährig gehaltenen Objekten.

Wann fällt die ImmoESt an?

Die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) wird fällig, wenn eine Immobilie verkauft wird und dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten (bzw. dem Wert der Immobilie bei Schenkung oder Erbschaft) und dem Verkaufspreis. Folgende Szenarien lösen die Steuerpflicht aus:

  • Verkäufe von Immobilien:

    Dazu zählen Verkäufe von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden. Gewerblich genutzte Immobilien oder solche im Betriebsvermögen unterliegen anderen steuerlichen Regelungen (z. B. Körperschaftsteuer).
  • Geerbte oder geschenkte Immobilien:

    Auch bei einer geerbten oder geschenkten Immobilie wird die ImmoESt beim späteren Verkauf fällig. Hierbei gilt der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung als Grundlage für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns.

Ausnahmen: Die ImmoESt fällt nicht an, wenn die Immobilie unter eine der Steuerbefreiungen fällt (siehe Abschnitt „Steuerliche Ausnahmen und Befreiungen“).

Wie wird die Immobilienertragssteuer (ImmoESt) berechnet?

Die Berechnung der ImmoESt basiert auf dem Gewinn, der beim Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Auf diesen Gewinn wird ein einheitlicher Steuersatz von 30 % erhoben.
Die konkrete Höhe der Steuer lässt sich mit unserem kostenlosen ImmoESt-Rechner online berechnen.

Formel zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns:
Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Herstellungskosten – Instandsetzungskosten = steuerpflichtiger Gewinn x 30% = Immobilienertragssteuer

Beispiele zur Berechnung der ImmoESt

Beispiel 1: Verkauf ohne Renovierungskosten (Instandsetzungskosten)

  • Verkaufspreis: 400.000 €
  • Anschaffungskosten: 250.000 €
  • Gewinn: 400.000 € – 250.000 € = 150.000 €
  • ImmoESt: 30 % von 150.000 € = 45.000 €

Beispiel 2: Verkauf mit Renovierungskosten (Instandsetzungskosten)

  • Verkaufspreis: 400.000 €
  • Anschaffungskosten: 250.000 €
  • Renovierungskosten (nachweisbar): 20.000 €
  • Gewinn: 400.000 € – 250.000 € – 20.000 € = 130.000 €
  • ImmoESt: 30 % von 130.000 € = 39.000 €


Besonderheit bei Altvermögen/Alt-Grundstücke
Für Immobilien, die vor dem 31. März 2002 erworben wurden, gelten besondere Regeln im Rahmen der Immobilienertragssteuer (ImmoESt). Der steuerpflichtige Gewinn wird in diesen Fällen nicht wie üblich berechnet, sondern pauschal ermittelt, effektiv heißt das, dass die Steuerbelastung 4,2 Prozent vom Veräußerungserlös beträgt.

Steuerliche Ausnahmen und Befreiungen

1. Hauptwohnsitzbefreiung
Keine ImmoESt fällt an, wenn die Immobilie:

  • Mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde oder
  • Insgesamt mind. 5 Jahre durchgehend innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

2. Selbst hergestellte Gebäude
Der Gewinn aus dem Verkauf selbst errichteter Gebäude ist steuerfrei, sofern diese nicht vermietet wurden. Das Grundstück unterliegt jedoch der Steuerpflicht.

3. Schenkung und Erbschaft
Beim Erhalt einer Immobilie durch Schenkung oder Erbschaft fällt keine ImmoESt an. Beim späteren Verkauf gilt jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung als Basis.

4. Verkäufe im Rahmen eines Betriebsvermögens
Bei Unternehmensimmobilien gelten andere steuerliche Regelungen, die speziell geprüft werden müssen.

Steuerliche Ausnahmen und Befreiungen bei der Immobilienertragssteuer in Österreich

Umwidmungen können die Steuerlast beeinflussen
In Österreich beeinflusst die Umwidmung eines Grundstücks, etwa von Grünland in Bauland, die Immobilienertragsteuer erheblich. Für Umwidmungen nach dem 31. Dezember 1987 gelten spezielle Regelungen. Beispiel: Ein Grundstück, 1990 als Grünland gekauft und 2000 in Bauland umgewidmet, wird 2024 für 100.000 Euro verkauft. Hierbei werden fiktive Anschaffungskosten pauschal mit 40 % angesetzt, sodass 60 % (60.000 Euro) als Veräußerungsgewinn versteuert werden. Mit einem Steuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerlast von 18 % des Verkaufserlöses.

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Was gilt für geerbte oder geschenkte Immobilien?

  • Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung (Erbschaft oder Schenkung) dient als Anschaffungswert.
  • Nachträgliche Investitionen wie Renovierungen können abgezogen werden.
  • Wird die Immobilie vor dem Verkauf selbst genutzt, kann eine Befreiung (z. B. Hauptwohnsitzbefreiung) in Betracht kommen.

Welche Kosten können abgezogen werden und vermindern so die Immobilienertragssteuer?

Um die Steuerlast zu senken, können folgende Kosten den Gewinn mindern:

  • Anschaffungskosten:
    Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklergebühren beim Kauf.
  • Herstellungskosten:
    z.B. Anbau, Zubau, Aufstockung, Zusammenlegung von Wohnungen, erstmaliger Einbau von Sanitäreinrichtungen oder einer Zentralheizungsanlage
  • Instandsetzungskosten:
 z.B. Austausch wesentlicher Gebäudeteile, Fenstertausch, Austausch der Heizungsanlage, energiesparende Maßnahmen wie Wärmedämmung der Fassade

Die ImmoESt ist ein wichtiger Kostenfaktor, den Sie beim Immobilienverkauf einplanen sollten. In unserem Ratgeber erfahren Sie den kompletten Ablauf, wenn Sie Ihr Haus verkaufen möchten.

Wie läuft die Abwicklung der ImmoESt ab?

Die ImmoESt wird im Rahmen des Verkaufs abgeführt. Der Notar oder Rechtsanwalt berechnet die Steuer und führt sie direkt an das Finanzamt ab. In komplexen Fällen ist ein Gutachten eines Steuerberaters erforderlich. Der Verkäufer erhält den verbleibenden Erlös.

Ablauf:

  1. Immobilienbewertung und Kaufpreisfestlegung.
  2. Verkauf und Erstellung des Kaufvertrags.
  3. Berechnung und Abfuhr der Steuer durch den Notar.
  4. Übergabe der Immobilie und Erlös an den Verkäufer.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Immobilienertragssteuer in Österreich?

    Die Immobilienertragssteuer beträgt 30 % des Gewinns, der beim Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Der Gewinn wird als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Anschaffungswert (inklusive Nebenkosten) berechnet. Für sogenannte „Altvermögen“ (Immobilien vor 31. März 2002 erworben) gilt ein reduzierter Steuersatz von effektiv 4,2 % des Verkaufserlöses.

  • Wann fällt die ImmoESt an?

    Die Steuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück verkauft wird und dabei ein Gewinn entsteht. Entscheidend ist, dass der Verkaufspreis über dem ursprünglichen Anschaffungswert liegt. Dies gilt für Privatpersonen und Unternehmen, unabhängig davon, wie lange die Immobilie gehalten wurde.

  • Kann ich die ImmoESt umgehen?

    Es gibt gesetzliche Befreiungen, die eine Umgehung der ImmoESt ermöglichen:

    • Hauptwohnsitzbefreiung: Wenn die Immobilie mindestens zwei Jahre durchgehend oder fünf Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde.
    • Selbst errichtete Gebäude: Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbst gebauten Gebäudes ist steuerfrei, wenn es nicht vermietet wurde.
  • Wie berechne ich die Immobilienertragssteuer?

    Die ImmoESt wird wie folgt berechnet:

    Verkaufspreis – Anschaffungskosten – Herstellungskosten – Instandsetzungskosten = steuerpflichtiger Gewinn x 30% = Immobilienertragssteuer

    Beispiel:

    • Verkaufspreis: 400.000 €
    • Anschaffungswert: 250.000 €
    • Instandsetzungskosten: 20.000 €
    • Gewinn: 130.000 €
    • ImmoESt: 30 % von 130.000 € = 39.000 €
  • Welche Immobilien sind von der ImmoESt befreit?

    Folgende Immobilien sind von der ImmoESt befreit:

    • Hauptwohnsitze, die die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen.
    • Selbst errichtete Gebäude, die nicht vermietet wurden.
    • Immobilien, die im Rahmen von Schenkungen oder Erbschaften übertragen werden (Verkäufe späterer Eigentümer unterliegen jedoch der ImmoESt).
  • Gibt es Fristen für die Zahlung der ImmoESt?

    Die ImmoESt muss sofort nach dem Verkauf abgeführt werden. In der Regel wird sie vom Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag beurkundet, direkt berechnet und an das Finanzamt überwiesen.

  • Ich habe ein Haus geerbt und will es verkaufen — welche Steuer fällt an?

    Der Erbfall selbst löst keine Immobilienertragsteuer aus — Erbschaften und Schenkungen sind steuerneutral. Erst beim späteren Verkauf durch die Erben wird die ImmoESt fällig. Entscheidend ist dabei nicht der Erbfall, sondern wann der Erblasser die Immobilie angeschafft hat: Kaufte er vor dem 31.03.2002, gilt Altvermögen und es werden effektiv 4,2 % des Verkaufserlöses fällig. Bei späterer Anschaffung sind es 30 % vom Gewinn, wobei die Anschaffungskosten des Erblassers herangezogen werden. Die Hauptwohnsitzbefreiung können Erben nur nutzen, wenn sie selbst die Fristen erfüllen — die Wohndauer des Erblassers wird nicht angerechnet.

  • Ich habe ein Grundstück geerbt — wie hoch ist die Steuer beim Verkauf?

    Für geerbte Grundstücke gelten dieselben Regeln wie für geerbte Gebäude: maßgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers. Bei Altvermögen (Anschaffung vor dem 31.03.2002) beträgt die Belastung effektiv 4,2 % des Verkaufserlöses. Wurde das Grundstück nach dem 31.03.2002 erworben, sind 30 % des Veräußerungsgewinns zu zahlen. Ein wichtiger Sonderfall: Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.1987 von Grünland in Bauland umgewidmet, erhöht sich die pauschale Bemessungsgrundlage deutlich — hier beträgt die effektive Belastung 18 % des Verkaufserlöses. Bei mehreren Erben verkauft die Erbengemeinschaft gemeinsam, jeder versteuert seinen Anteil.

  • Wie hoch ist die Steuer beim Grundstücksverkauf in Österreich?

    Beim Verkauf eines Grundstücks fallen 30 % Immobilienertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn an, also auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten. Für Altvermögen — Anschaffung vor dem 31.03.2002 — wird pauschal gerechnet: 14 % des Erlöses gelten als Gewinn, die effektive Belastung liegt damit bei 4,2 %. Wurde das Grundstück nach dem 31.12.1987 umgewidmet, steigt die pauschale Bemessungsgrundlage auf 60 %, was 18 % effektiver Belastung entspricht. Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt für unbebaute Grundstücke nicht, die Herstellerbefreiung nur für Gebäude — beim reinen Grundstücksverkauf greifen sie also in der Regel nicht.

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  • Gibt es eine ImmoESt-Befreiung für Hauptwohnsitze?

    Ja, die Hauptwohnsitzbefreiung gilt, wenn:

    • Die Immobilie mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde, oder
    • Sie insgesamt 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat.
  • Wie wirkt sich die Spekulationsfrist auf die ImmoESt aus?

    Die Spekulationsfrist wurde 2012 abgeschafft. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien sind nun unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, es sei denn, sie fallen unter eine Befreiung wie die Hauptwohnsitzbefreiung.

  • Kann ich die ImmoESt bei Verlusten zurückfordern?

    Wenn der Verkauf einer Immobilie mit Verlust abgeschlossen wird, fällt keine ImmoESt an. Allerdings können Verluste nicht mit anderen Einkünften oder zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

  • Welche Kosten kann ich von der ImmoESt absetzen?

    Folgende Kosten können vom Gewinn abgezogen werden:

    • Anschaffungskosten
    • Herstellungskosten
    • Instandsetzungskosten
  • Wie melde ich die Immobilienertragssteuer beim Finanzamt?

    Die ImmoESt wird normalerweise vom Notar oder Rechtsanwalt, der den Kaufvertrag abwickelt, berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Verkäufer muss den Betrag nicht separat melden.

  • Welche Dokumente sind für die ImmoESt-Berechnung nötig?

    • Kaufvertrag: Originaldokument des ursprünglichen Erwerbs.
    • Belege über Anschaffungskosten: Maklerprovision, Notarkosten, etc.
    • Nachweise für Investitionen: Rechnungen für Sanierungsarbeiten oder Modernisierungen.
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